Satzung

§1 Name und Sitz

Aus Anlaß des anstehenden 100-jährigen Jubiläums der Markuskirche in Ludwigshafen – Oggersheim wird der „Förderverein der Markuskirche LU-Oggersheim e.V.“ gegründet. Sitz des Vereins ist Ludwigshafen am Rhein. Der Verein ist beim Registergericht unter der Nummer VR2167 Lu eingetragen.

§2 Der Zweck

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein setzt sich zum Ziel, ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke der Markuskirchengemeinde Ludwigshafen-Oggersheim zu fördern, insbesondere zur Erhaltung der baulichen Substanz sowie zur Gestaltung des kirchlichen Gemeindelebens beizutragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 der Abgabeordnung von 1977.

 §3 Mitgliedschaft

Mitglieder können Frauen, Männer und Jugendliche (von 7 bis 18 Lebensjahren mit Zustimmung der Eltern) der Markuskirchengemeinde werden, auch frühere Gemeindeglieder außerhalb Oggersheims in freundschaftlicher Verbundenheit zu ihrer Kirche, Gruppen, Gemeinschaften durch einen namentlichen Vertreter, weiterhin sonstige natürliche und juristische Personen. Der Eintritt erfolgt durch Anmeldung. Die Mitgliedschaft wird wirksam nach der Bestätigung durch den Vorstand. Die Mitglieder sind verpflichtet, einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu zahlen. Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Schriftliche Kündigung zum Jahresende

  • Ausschluß aus wichtigem Grund auf Beschluß des Vorstandes

  • Tod oder Liquidationsabschluß der juristischen Person

Gegen einen Beschluß des Vorstandes über den Ausschluß aus einem wichtigen Grund steht dem Betroffenen das Recht auf Einspruch zu, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

§4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand.

Die Tätigkeit in allen Organen des Vereins ist ehrenamtlich.

§5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und kann von allen Mitgliedern eingesehen werden.

 §6 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus einer ungeraden Personenzahl aus bis zu neun Mitgliedern:

  • Dem Vorsitzenden

  • Dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • Dem Kassenwart

  • Dem Schriftführer

  • Bis zu fünf Beisitzern

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für mindestens zwei Jahre gewählt. Sie führen erforderlichenfalls ihr Amt über die Amtsdauer hinaus bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Zur gesetzlichen Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen berechtigt. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn auf einer vom Vorsitzenden oder im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit Frist von einer Woche einberufenen Vorstandssitzung mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.

In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege gefaßt werden.

Der Vorstand hat auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern innerhalb von einer Woche nach Zugang des Antrages beim Vorsitzenden zusammenzutreten.

§7 Mittel des Vereins

Alle Einkünfte des Vereins sowie Mitgliedsbeiträge, Zuwendungen und Spenden, Erträge des Vereinsvermögens usw. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke (§2) verwendet werden. Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand in Übereinstimmung mit den steuerlichen Vorschriften über die Vermögensverwaltung steuerbegünstigter Vereine mit gemeinnützigem Zweck. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten auch beim Ausscheiden nichts zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 §8 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Markuskirchengemeinde Lu – Oggersheim, die sie unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.

 §9 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 9. Juni 1996 nach einstimmigem Beschluß der Mitgliederversammlung in Kraft.

Ludwigshafen – Oggersheim, den 09. Juni1996

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